Hiermit möchten wir Sie gemäß den Vorgaben der Art. 13 und 14 der DSGVO über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, die im Rahmen unserer Tätigkeiten im Melde- und Passwesen erhoben und verarbeitet werden, informieren. Nehmen Sie hierzu bitte die nachstehenden Informationen zur Kenntnis.
Verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts
Verwaltungsgemeinschaft Trebgast
Kulmbacher Straße 36
95367 Trebgast
Tel: 09227 937 0
E-Mail:
Web: www.vg-trebgast.de
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
– Herr Florian Wolf –
Firma CyberTecc GmbH
E-Mail-Adresse:
Zweck und Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten
Die Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich zweckgebunden:
Zur Führung des Melderegisters, des Pass- und Ausweisregisters
Zu Datenauswertungen (Listen, Statistiken)
Für Melderegisterauskünfte nach §§ 44 ff. BMG
Zur Datenübermittlungen nach §§ 33 ff. BMG
Für Massendatenverarbeitung zur Durchführung von Wahlen und Abstimmungen
Zur Bearbeitung der Beantragung von Pässen und Personalausweisen
Zur Feststellung ihrer Echtheit
Zur Identitätsfeststellung des Ausweisinhabers
Zur Maßnahmenbearbeitungen
Für Anträge des Führungszeugnis und Gewerbezentralregister
Um den gesetzlichen Aufgaben des Melde- und Passwesens nachzukommen.
Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ergibt sich aus:
Art. 6 Abs. 1 DSGVO
Art. 4 BayDSG i.V.m. Bundesmeldegesetz (BMG)
Personalausweisgesetz (PAuswG)
Personalausweisverordnung (PAuswV)
Passgesetz (PassG)
Meldegesetz (MeldeG)
Meldedatenverordnung (MeldDV)
Melderegisterauskunftsverordnung (MRAV)
Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (PassDEÜV)
1. und 2. Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. und 2, BMeldDÜV)
§ 30 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
§ 72 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
§39e Abs. 2 Einkommenssteuergesetz (EstG)
§ 60 Personenstandsverordnung (PStV)
§ 139b Abgabenordnung (AO)
§ 69 Personenstandsgesetz (PStG) in Verbindung mit § 57
Doktorgrad, Ordens- / Künstlernamen, Geburtsdatum, Geburtsort, bei Geburt im Ausland, Geschlecht, derzeitige Staatsangehörigkeiten, Religionszugehörigkeit, Sterbedatum und -ort, Auskunfts- und Übermittlungssperren, im Ausland auch der Staat
Angaben zum gesetzlichen Vertreter / Eltern von Kindern:
Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, Auskunftssperren nach § 51 und bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG
Angaben zu Anschriften:
Straße, Wohnort, Postleitzahl, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland oder Wegzug ins Ausland die letzte Anschrift, Einzugsdatum, Auszugsdatum
Familienstand:
ledig, verheiratet, Lebenspartnerschaft, geschieden, verwitwet; bei Verheirateten / Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft, im Ausland auch der Staat
minderjährige Kinder:
Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Sterbedatum, Auskunftssperren nach § 51 und bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG
Ankunftsnachweis nach § 63a Abs. 1 Nr. 10 Asylgesetz:
Seriennummer, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer
Angaben zu Personaldokumenten:
Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeit des Personalausweises / Passes, biometrische Angaben (Fingerabdruck, Passbild, Farbe der Augen, Körpergröße)
Bearbeitung von Meldedaten nach § 3 Abs. 2 BMG
Angaben zur Vorbereitung und Durchführung von allgemeinen Wahlen und Abstimmungen:
Tatsache, ob der Betroffene vom Wahlrecht ausgeschlossen ist
Angaben zur Mitwirkung bei der Ausstellung von Lohnsteuerkarten:
steuerrechtliche Daten (weitere Lohnsteuerkarten, Steuerklasse, Freibetrag, Religionszugehörigkeit des Ehegatten, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Pflege- und Stiefeltern, dauerndes Getrenntleben von Ehegatten)
Angaben zur Mitwirkung bei der Ausstellung von Personalausweisen und Pässen:
Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass entzogen wurde oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist
für Zwecke nach § 139b Absatz 2 der Abgabenordnung die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung und bis zu deren Speicherung im Melderegister das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung
für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren die Tatsache, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben wurde und nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann
für waffenrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt worden ist
für sprengstoffrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums der erstmaligen Erteilung
zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen, wenn der Einwohner die Wohnung aufgegeben hat und der Meldebehörde eine neue Wohnung nicht bekannt ist, das Ersuchen um Datenübermittlung mit dem Datum der Anfrage und der Angabe der anfragenden Stelle für die Dauer von bis zu zwei Jahren
für die Prüfung, ob die von der meldepflichtigen Person gemachten Angaben richtig sind, und zur Gewährleistung der Auskunftsrechte in § 19 Absatz 1 Satz 3 und § 50 Absatz 4:
den Namen und die Anschrift des Eigentümers der Wohnung und, wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist, den Namen des Eigentümers der Wohnung sowie den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers
im Spannungs- oder Verteidigungsfall für die Wehrerfassung:
die Tatsache, dass ein Einwohner bereits vor der Erfassung seines Jahrganges erfasst worden ist
Angaben zum Zwecke des Suchdienstes:
Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Einwohner, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen
Kategorien von Empfängern oder Empfänger, denen Ihre personenbezogenen Daten offengelegt werden oder noch offengelegt werden können
Meldebehörden, andere öffentliche Stellen (nach § 38 BMG)
Sicherheitsbehörden (nach § 34 BMG)
öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
Bundesdruckerei (nach § 6a PassG, §12 PAuswG)
Bundesverwaltungsamt (nach § 29 MeldDV)
Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (nach § 4 2. BMeldDÜV und § 58cSG)
Abfallbehörden, Sprengstoffbehörden, Waffenerlaubnisbehörden, Schulen (Durchsetzung der Schulpflicht), Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung (nach MeldDV)
Suchdienste (nach§ 43 BMG)
Gruppenauskunft (nach § 46 BMG) wenn diese im öffentlichen Interesse liegt: Familienname, Vorname, Doktorgrad, Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, derzeitige Anschrift, Familien- und Vorname sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
Melderegisterauskünfte (nach § 50 BMG in besonderen Fällen wie: Mandatsträger, Parteien, Presse, Wählergruppen, Rundfunk und Adressbuch-Verlagen)
Auf Anfrage, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird: frühere Namen, Geburtsdatum und -ort, Familienstand, frühere Anschriften, Staatsangehörigkeiten, Einzugs- und Auszugsdatum, Familien- und Vorname sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters, Familien- und Vorname sowie Anschrift des Ehegatten/Lebenspartners, Sterbedatum, Sterbeort (erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 BMG)
Auf Anfrage: Familienname, Vorname, Doktorgrad, derzeitige Anschrift, Information, ob die Person verstorben ist (einfache Melderegisterauskunft nach § 44 BMG)
An öffentliche Stellen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie an Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft ist eine Datenübermittlung im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Voraussetzung für die Übermittlung innerhalb des EWR ist, dass die EWR-Staaten den Inhalt der Datenschutz-Grundverordnung übernehmen
Übermittlung von personenbezogenen Daten in ein Drittland
Es ist nicht geplant, Ihre Daten in ein Drittland zu übermitteln.
Dauer der Datenspeicherung
Personenbezogene Daten werden nach der Erhebung so lange gespeichert, wie es unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Regelung zur Aufbewahrung und Löschung von Daten ergeben sich aus § 13, §14, § 15 BMG, §16 Abs 2 Satz 3 und § 21 Abs. 4 Passgesetz (PassG), § 23 Abs 4 Personalausweisgesetz (PAuswG)
Im Melderegister:
Löschung der Daten der betroffenen Person nach 50 Jahren nach letztem Wegzug oder Tod
Löschung sofort nach Wegzug oder Tod bei folgenden Ausnahmen: Suchdienste, Waffenerlaubnis/Sprengstofferlaubnis, Aufenthaltsfragen, Wohnungsgeber, Wehrerfassung, Ausstellung Pässe und Ausweise
Löschung 30 Tage nach Wegzug oder Tod bei folgenden Ausnahmen: Wahlberechtigung, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der Ausweise, Ankunftsnachweis
weitere Ausnahmen siehe § 13 BMG
Im Passregister:
Betroffene Person: Löschung 5 Jahre nach Ablauf des Passes
Selbstausgestellte Hoheitliche Dokumente: Löschung 5 Jahre nach Ablauf
Fingerabdrücke: Löschung mit Aushändigung des Dokuments
Lichtbild und Unterschrift: Löschung 5 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit
Im Personalausweisregister:
Betroffene Person: Löschung 5 Jahre nach Ablauf des Personalausweises
Selbstausgestellte Hoheitliche Dokumente: Löschung 5 Jahre nach Ablauf
Fingerabdrücke: Löschung mit Aushändigung des Dokuments
Lichtbild und Unterschrift: Löschung 5 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit
Die Kinder werden mit Erreichen der Volljährigkeit aus dem Familienverband getrennt.
Löschung der Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft 1 Jahr nach Wegzug oder Sterbefall.
Ihre Rechte (DSGVO)
Jede betroffene Person hat das Recht auf:
Auskunft nach Art. 15 DSGVO
Berichtigung nach Art. 16 DSGVO
Löschung nach Art. 17 DSGVO
Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO
Mitteilung nach Art. 19 DSGVO
Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO
Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung nach Art. 21 DSGVO
Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt.
Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz
Postfach 22 12 19
80502 München
Erforderlichkeit der Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten
Die Erforderlichkeit Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen, ergibt sich aus:
dem Bundesmeldegesetz (BMG)
dem Personalausweisgesetz (PAuswG)
dem Passgesetz (PassG)
dem Meldegesetz (MeldeG)
Gewerberechtsordnung
Im Falle einer nicht Angabe der erforderlichen Daten, kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.
Widerrufsrecht
Erfolgt die Verarbeitung durch die Verwaltungsgemeinschaft Trebgast nach einer entsprechenden Einwilligung (Art. 6 DSGVO), können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung der Daten, wird durch diese nicht berührt.
Das BayernPortal stellt eine zentrale Informationsplattform für die Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung, in der Informationen zu staatlichen und kommunalen Leistungen sowie den jeweiligen Zuständigkeiten im Freistaat Bayern gefunden werden können.