Datenschutzinformation – Melde- und Passwesen

Hiermit möchten wir Sie gemäß den Vorgaben der Art. 13 und 14 der DSGVO über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, die im Rahmen unserer Tätigkeiten im Melde- und Passwesen erhoben und verarbeitet werden, informieren. Nehmen Sie hierzu bitte die nachstehenden Informationen zur Kenntnis.

  1. Verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts

Verwaltungsgemeinschaft Trebgast

Kulmbacher Straße 36

95367 Trebgast

Tel: 09227 937 0

E-Mail:

Web: www.vg-trebgast.de

  1. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

– Herr Florian Wolf –

Firma CyberTecc GmbH

E-Mail-Adresse:

  1. Zweck und Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Die Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich zweckgebunden:

  • Zur Führung des Melderegisters, des Pass- und Ausweisregisters

  • Zu Datenauswertungen (Listen, Statistiken)

  • Für Melderegisterauskünfte nach §§ 44 ff. BMG

  • Zur Datenübermittlungen nach §§ 33 ff. BMG

  • Für Massendatenverarbeitung zur Durchführung von Wahlen und Abstimmungen

  • Zur Bearbeitung der Beantragung von Pässen und Personalausweisen

  • Zur Feststellung ihrer Echtheit

  • Zur Identitätsfeststellung des Ausweisinhabers

  • Zur Maßnahmenbearbeitungen

  • Für Anträge des Führungszeugnis und Gewerbezentralregister

  • Um den gesetzlichen Aufgaben des Melde- und Passwesens nachzukommen.

Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ergibt sich aus:

  • Art. 6 Abs. 1 DSGVO

  • Art. 4 BayDSG i.V.m. Bundesmeldegesetz (BMG)

  • Personalausweisgesetz (PAuswG)

  • Personalausweisverordnung (PAuswV)

  • Passgesetz (PassG)

  • Meldegesetz (MeldeG)

  • Meldedatenverordnung (MeldDV)

  • Melderegisterauskunftsverordnung (MRAV)

  • Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (PassDEÜV)

  • 1. und 2. Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. und 2, BMeldDÜV)

  • § 30 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)

  • § 72 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

  • Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

  • §39e Abs. 2 Einkommenssteuergesetz (EstG)

  • § 60 Personenstandsverordnung (PStV)

  • § 139b Abgabenordnung (AO)

  • § 69 Personenstandsgesetz (PStG) in Verbindung mit § 57

  • § 10 Abs. 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBeitrStV)

  • § 58c Soldatengesetz (SG)

 

  1. Kategorien personenbezogener Daten, die im Zuge einer Antragsstellung erhoben und verarbeitet werden

Angaben zur Person:

  • Familienname, Vornamen, Geburtsname, frühere Namen,

  • Doktorgrad, Ordens- / Künstlernamen, Geburtsdatum, Geburtsort, bei Geburt im Ausland, Geschlecht, derzeitige Staatsangehörigkeiten, Religionszugehörigkeit, Sterbedatum und -ort, Auskunfts- und Übermittlungssperren, im Ausland auch der Staat

  • Angaben zum gesetzlichen Vertreter / Eltern von Kindern:

Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, Auskunftssperren nach § 51 und bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG

Angaben zu Anschriften:

  • Straße, Wohnort, Postleitzahl, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland oder Wegzug ins Ausland die letzte Anschrift, Einzugsdatum, Auszugsdatum

Familienstand:

  • ledig, verheiratet, Lebenspartnerschaft, geschieden, verwitwet; bei Verheirateten / Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft, im Ausland auch der Staat

minderjährige Kinder:

  • Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Sterbedatum, Auskunftssperren nach § 51 und bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG

Ankunftsnachweis nach § 63a Abs. 1 Nr. 10 Asylgesetz:

  • Seriennummer, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer

Angaben zu Personaldokumenten:

  • Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeit des Personalausweises / Passes, biometrische Angaben (Fingerabdruck, Passbild, Farbe der Augen, Körpergröße)

Bearbeitung von Meldedaten nach § 3 Abs. 2 BMG

  • Angaben zur Vorbereitung und Durchführung von allgemeinen Wahlen und Abstimmungen:

Tatsache, ob der Betroffene vom Wahlrecht ausgeschlossen ist

  • Angaben zur Mitwirkung bei der Ausstellung von Lohnsteuerkarten:

steuerrechtliche Daten (weitere Lohnsteuerkarten, Steuerklasse, Freibetrag, Religionszugehörigkeit des Ehegatten, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Pflege- und Stiefeltern, dauerndes Getrenntleben von Ehegatten)

  • Angaben zur Mitwirkung bei der Ausstellung von Personalausweisen und Pässen:

Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass entzogen wurde oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist

  • für Zwecke nach § 139b Absatz 2 der Abgabenordnung die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung und bis zu deren Speicherung im Melderegister das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung

  • für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren die Tatsache, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben wurde und nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann

  • für waffenrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt worden ist

  • für sprengstoffrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums der erstmaligen Erteilung

  • zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen, wenn der Einwohner die Wohnung aufgegeben hat und der Meldebehörde eine neue Wohnung nicht bekannt ist, das Ersuchen um Datenübermittlung mit dem Datum der Anfrage und der Angabe der anfragenden Stelle für die Dauer von bis zu zwei Jahren

  • für die Prüfung, ob die von der meldepflichtigen Person gemachten Angaben richtig sind, und zur Gewährleistung der Auskunftsrechte in § 19 Absatz 1 Satz 3 und § 50 Absatz 4:

den Namen und die Anschrift des Eigentümers der Wohnung und, wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist, den Namen des Eigentümers der Wohnung sowie den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers

  • im Spannungs- oder Verteidigungsfall für die Wehrerfassung:

die Tatsache, dass ein Einwohner bereits vor der Erfassung seines Jahrganges erfasst worden ist

  • Angaben zum Zwecke des Suchdienstes:

Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Einwohner, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen

 

  1. Kategorien von Empfängern oder Empfänger, denen Ihre personenbezogenen Daten offengelegt werden oder noch offengelegt werden können

     

  • Meldebehörden, andere öffentliche Stellen (nach § 38 BMG)

  • Sicherheitsbehörden (nach § 34 BMG)

  • öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften

  • Bundesdruckerei (nach § 6a PassG, §12 PAuswG)

  • Bundesverwaltungsamt (nach § 29 MeldDV)

  • Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (nach § 4 2. BMeldDÜV und § 58cSG)

  • Bundeszentralregister

  • Kraftfahrtbundesamt

  • Bundeszentralamt für Steuern (nach 2. BMeldDÜV)

  • Ausländerbehörden, Datenstelle der Rentenversicherungsträger, Ausländerzentralregister, ausländische Stellen (nach § 35 BMG i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BMG)

  • Bayrischer Rundfunk (Beitragsverwaltung) (nach § 35 MeldDV und § 10 Abs. 7 Satz 1 RBeitrStV)

  • Abfallbehörden, Sprengstoffbehörden, Waffenerlaubnisbehörden, Schulen (Durchsetzung der Schulpflicht), Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung (nach MeldDV)

  • Suchdienste (nach§ 43 BMG)

  • Gruppenauskunft (nach § 46 BMG) wenn diese im öffentlichen Interesse liegt: Familienname, Vorname, Doktorgrad, Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, derzeitige Anschrift, Familien- und Vorname sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters

  • Melderegisterauskünfte (nach § 50 BMG in besonderen Fällen wie: Mandatsträger, Parteien, Presse, Wählergruppen, Rundfunk und Adressbuch-Verlagen)

  • Auf Anfrage, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird: frühere Namen, Geburtsdatum und -ort, Familienstand, frühere Anschriften, Staatsangehörigkeiten, Einzugs- und Auszugsdatum, Familien- und Vorname sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters, Familien- und Vorname sowie Anschrift des Ehegatten/Lebenspartners, Sterbedatum, Sterbeort (erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 BMG)

  • Auf Anfrage: Familienname, Vorname, Doktorgrad, derzeitige Anschrift, Information, ob die Person verstorben ist (einfache Melderegisterauskunft nach § 44 BMG)

  • An öffentliche Stellen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie an Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft ist eine Datenübermittlung im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Voraussetzung für die Übermittlung innerhalb des EWR ist, dass die EWR-Staaten den Inhalt der Datenschutz-Grundverordnung übernehmen

 

  1. Übermittlung von personenbezogenen Daten in ein Drittland

Es ist nicht geplant, Ihre Daten in ein Drittland zu übermitteln.

  1. Dauer der Datenspeicherung

Personenbezogene Daten werden nach der Erhebung so lange gespeichert, wie es unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Regelung zur Aufbewahrung und Löschung von Daten ergeben sich aus § 13, §14, § 15 BMG, §16 Abs 2 Satz 3 und § 21 Abs. 4 Passgesetz (PassG), § 23 Abs 4 Personalausweisgesetz (PAuswG)

Im Melderegister:

  • Löschung der Daten der betroffenen Person nach 50 Jahren nach letztem Wegzug oder Tod

  • Löschung sofort nach Wegzug oder Tod bei folgenden Ausnahmen: Suchdienste, Waffenerlaubnis/Sprengstofferlaubnis, Aufenthaltsfragen, Wohnungsgeber, Wehrerfassung, Ausstellung Pässe und Ausweise

  • Löschung 30 Tage nach Wegzug oder Tod bei folgenden Ausnahmen: Wahlberechtigung, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der Ausweise, Ankunftsnachweis

  • weitere Ausnahmen siehe § 13 BMG

Im Passregister:

  • Betroffene Person: Löschung 5 Jahre nach Ablauf des Passes

  • Selbstausgestellte Hoheitliche Dokumente: Löschung 5 Jahre nach Ablauf

  • Fingerabdrücke: Löschung mit Aushändigung des Dokuments

  • Lichtbild und Unterschrift: Löschung 5 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit

Im Personalausweisregister:

  • Betroffene Person: Löschung 5 Jahre nach Ablauf des Personalausweises

  • Selbstausgestellte Hoheitliche Dokumente: Löschung 5 Jahre nach Ablauf

  • Fingerabdrücke: Löschung mit Aushändigung des Dokuments

  • Lichtbild und Unterschrift: Löschung 5 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit

 

Die Kinder werden mit Erreichen der Volljährigkeit aus dem Familienverband getrennt.

Löschung der Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft 1 Jahr nach Wegzug oder Sterbefall.

 

  1. Ihre Rechte (DSGVO)

Jede betroffene Person hat das Recht auf:

  • Auskunft nach Art. 15 DSGVO

  • Berichtigung nach Art. 16 DSGVO

  • Löschung nach Art. 17 DSGVO

  • Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO

  • Mitteilung nach Art. 19 DSGVO

  • Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO

  • Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung nach Art. 21 DSGVO

Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt. 

Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz

Postfach 22 12 19

80502 München

  1. Erforderlichkeit der Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten

Die Erforderlichkeit Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen, ergibt sich aus:

  • dem Bundesmeldegesetz (BMG)

  • dem Personalausweisgesetz (PAuswG)

  • dem Passgesetz (PassG)

  • dem Meldegesetz (MeldeG)

  • Gewerberechtsordnung

Im Falle einer nicht Angabe der erforderlichen Daten, kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden. 

  1. Widerrufsrecht

Erfolgt die Verarbeitung durch die Verwaltungsgemeinschaft Trebgast nach einer entsprechenden Einwilligung (Art. 6 DSGVO), können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung der Daten, wird durch diese nicht berührt.