Datenschutzinformation - Erhebung von personenbezogenen Daten - Standesamt
Hiermit möchten wir Sie gemäß den Vorgaben der Art. 13 und 14 der DSGVO über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, die im Rahmen unserer Tätigkeiten im Standesamt erhoben und verarbeitet werden, informieren. Nehmen Sie hierzu bitte die nachstehenden Informationen zur Kenntnis.
Verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts
Verwaltungsgemeinschaft Trebgast
Kulmbacher Straße 36
95367 Trebgast
Tel: 09227 937 0
E-Mail:
Web: www.vg-trebgast.de
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
– Herr Florian Wolf –
Firma CyberTecc GmbH
E-Mail-Adresse:
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Die Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich zweckgebunden z.B. für:
Prüfung der Ehevoraussetzungen und Mitwirkung an der Eheschließung
Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
Beurkundung von Personenstandsfällen in den Personenstandsregistern (Eheschließungen, Umwandlungen von Lebenspartnerschaften in Ehen, Geburten, Sterbefälle, Namensänderungen)
Ausstellung von Urkunden aus den Personenstandsregistern
Information von durch Rechtsvorschriften bestimmten öffentlichen Stellen über Personenstandsfälle
Ermöglichung der Benutzung der Personenstandsregister durch Behörden, Gerichte und Privatpersonen in den §§ 61 ff. Personenstandsgesetz definierten Fällen
Entgegennahme der Erklärung zum Kirchenaustritt
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ergibt sich aus:
Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO i. V. m.
dem Personenstandsgesetz (PStG)
der Personenstandsverordnung (PStV)
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV)
dem Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB)
dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
dem Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (AdWirkG)
dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG)
dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU)
dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Art. 3 Abs. 4 Kirchensteuergesetz (KirchStG)
Art. 4 und 5 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Kategorien von personenbezogenen Daten
Vorname, Nachname
Geburtsname
Anschrift
Ehename
akademischer Grad
Beruf
Geburtsdatum
Geburtsort
Geburtsland
Standesamt der Geburt
Religionszugehörigkeit
Eintragungsnummer der Geburt
Familienstand
Staatsangehörigkeit
Personennachweis
vorgelegte Unterlagen
Geschlecht
Datum der Eheschließung / der Vorehe
Ort der Eheschließung / der Vorehe
Standesamt oder sonstige Behörden der Eheschließung
Eintragungsnummer der Eheschließung / Lebenspartnerschaft
Standesamt des Familienbuchs / des Familienbuchs der Eltern
Kennzeichen Familienbuch / Familienbuch der Vorehe
Datum des Anlegens des Familienbuchs
Sterbedatum
Sterbeort
Standesamt des Sterbefalls
Eintragsnummer des Sterbefalls
Angaben zur Vormundschaft, Pflege, Betreuung, Vermögen
Taufdatum
Taufort
Bezeichnung der Pfarrei
Wirksamkeitsdatum (Namensänderung, Kirchenaustritt, Auflösung der Ehe)
Bankdaten
Kategorien von Empfängern oder Empfänger, denen Ihre personenbezogenen Daten offengelegt werden oder noch offengelegt werden können
Empfänger innerhalb der Gemeinde (Gemeindekasse zum Zweck des Zahlungseinzugs)
inländische Standesämter
Ausländische Standesämter
Meldebehörde
Jugendamt
Vormundschaftsgericht
Familiengericht
Finanzamt
Verwaltungsbehörde
Amtsgericht
Nachlassgericht
Kirchenbuchführer
Friedhofsverwaltung
Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind
Gesundheitsbehörden
Ausländerbehörden
Zeugenschutzdienststelle
Landesjustizverwaltung
Aufsichtsbehörden
Staatsanwaltschaften
Statistisches Landesamt
Bundesnotarkammer, zentrales Testamentsregister
Konsularische Vertretungen
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
sonstige Behörden und Gerichte
Hochschulen und andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben
Personen, die gemäß §§ 62 und 63 PStG ein Recht auf Auskunft haben
Übermittelt werden dürfen nur die im Einzelfall zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der empfangenen Stelle erforderlichen Daten. Neben den gesetzlich vorgegebenen Daten darf das Standesamt weitere beurkundete oder im Zusammenhang mit der Beurkundung erhobene Daten mitteilen, soweit diese zur gesetzmäßigen Aufgabenerfüllung der empfangenen Stelle erforderlich sind (§ 62 Abs. 4 PStV).
Übermittlung von personenbezogenen Daten in ein Drittland
Es ist nicht geplant, Ihre Daten in ein Drittland zu übermitteln.
Dauer der Datenspeicherung
Ihre Daten werden nach der Erhebung bei der Verwaltungsgemeinschaft Trebgast so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Ihre Rechte (DSGVO)
Jede betroffene Person hat das Recht auf:
Auskunft nach Art. 15 DSGVO
Berichtigung nach Art. 16 DSGVO
Löschung nach Art. 17 DSGVO
Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO
Mitteilung nach Art. 19 DSGVO
Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO
Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung nach Art. 21 DSGVO
Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt.
Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz
Postfach 22 12 19
80502 München
Erforderlichkeit der Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten
Die Erforderlichkeit Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen, ergibt sich aus dem Personenstandsgesetzt sowie der Personenstandsverordnung jeweils in Verbindung mit Art. 4 BayDSG und § 2 Abs. 2 Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes (AVKirchStG).
Ihre Daten werden benötigt, um das Personenstandsrecht sowie das Kirchensteuergesetz vollziehen zu können. Im Falle, der nicht Angabe der erforderlichen Daten kann die beantragte Amtshandlung nicht vorgenommen werden. Außerdem kann nach §69 PStG ein Zwangsgeld festgesetzt bzw. gemäß § 70 PStG ein Bußgeld verhängt werden
Widerrufsrecht
Erfolgt die Verarbeitung durch die Verwaltungsgemeinschaft Trebgast nach einer entsprechenden Einwilligung (Art. 6 DSGVO), können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung der Daten, wird durch diesen nicht berührt.